Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) - Anschub für die Digitalisierung der Krankenhäuser?

Geschrieben von Malte Schubert am
Redaktioneller Beitrag Lesedauer

Mit dem am 18. September 2020 beschlossenen "Krankenhauszukunftsgesetz" (KHZG) plant die Bundesregierung einen Impuls für den Ausbau der Digitalisierung und digitaler Infrastruktur zu setzen. Ziel ist es, Krankenhäuser trotz der aktuellen COVID-19-Pandemie bei der digitalen Transformation zu unterstützen und krisenfester für die Zukunft zu machen.

Neben Investitionen in moderne Notfallkapazitäten soll vor allem die Digitalisierung der Krankenhäuser vorangetrieben werden. Investitionen in Software stellen dabei einen wichtigen Bestandteil dar. Darüber hinaus schließt das Gesetz aber auch Fördermittel für die Verbesserung der IT-Sicherheit als auch den Ausbau einer modernen IT-Infrastruktur, z.B. durch Cloud-Dienste in den Förderumfang ein.

Was ist das Ziel des KHZG? 
  • Modernisierung der Kliniken mit Blick auf stationäre Notfallversorgung
  • Außerdem liegt ein besonderer Fokus auf der Digitalisierung der Krankenhäuser und eine Ausgestaltung dessen in Form von bundesweiten Standards
  • Damit wird eine höhere Vernetzung angestrebt und die Patientenversorgung verbessert
Wie hoch ist die Förderung und wie sieht das Finanzierungsmodell aus?
  • Ab dem 01.01.2021 werden dem KHZF durch den Bund 3 Milliarden Euro über die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellt
  • Die Länder und/oder die Krankenhausträger übernehmen 30% der Investitionskosten
  • Insgesamt steht somit ein Fördervolumen von bis zu 4,3 Mrd. Euro zur Verfügung
  • Die Förderung steht allen Krankenhäusern offen, die in den Krankenhausplan des jeweiligen Landes aufgenommen sind (§ 8 KHG)
  • Die Investitionsmittel müssen darüber hinaus durch das Land um den Anteil, den es an der 30-prozentigen Kofinanzierung trägt, erhöht werden
  • Das antragstellende Land ist verpflichtet, die Investitionsförderung der Kliniken für 2020 bis 2022 mindestens auf dem Niveau des Durchschnitts der Jahre 2016 bis 2019 beizubehalten
Welche Maßnahmen sind förderfähig?
  • Gefördert werden Investitionen in moderne Notfallkapazitäten und eine bessere digitale Infrastruktur, z.B. Patientenportale, elektr. Leistungsdokumentation, digitales Medikationsmanagement, Maßnahmen zur IT-Sicherheit oder telemedizinische Strukturen
  • Die förderungsfähigen Vorhaben ergeben sich aus § 19 Absatz 1 Satz 1 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung. Für unser Vorhaben relevante Maßnahmen sind zum Beispiel:
    • Einrichtung von Patientenportalen für digitales Aufnahme- und Entlass-Management, die z.B. den digitalen Informationsaustausch aller Beteiligten ermöglichen
    • Einrichtung einer durchgehenden, strukturierten elektronischen Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen
    • Die Einrichtung von Systemen, die eine automatisierte und sprachbasierte Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen unterstützen
    • die Einrichtung eines durchgehenden digitalen Medikationsmanagements zur Erhöhung der Arzneimitteltherapiesicherheit
    • Einrichtung krankenhausinterner digitaler Prozesse zur Anforderung von Leistungen, die elektronische Rückmeldungen ermöglichen & die Kommunikation beschleunigen
    • Entwicklung wettbewerbsrechtlich zulässiger Maßnahmen, die zur Abstimmung des Leistungsangebots mehrerer Kliniken erforderlich sind. Hierzu zählt auch die Bereitstellung sicherer Systeme wie IT-Infrastrukturen über Cloud-Computing-Systeme
    • Die Entwicklung telemedizinischer Strukturen zwischen Kliniken / mit ambulanten Einrichtungen und der Einsatz telemedizinischer Verfahren in stationärer Versorgung
  • Für einige Fördertatbestände ergeben sich weitere Kriterien nach § 19 Abs. 2 KHSFV, z.B. die Berücksichtigung international anerkannter Standards zur Herstellung einer durchgehenden Interoperabilität digitaler Dienste, die Verwendung offener und standardisierter Schnittstellen (§ 291d, 5.SGB) oder die Informationssicherheit nach dem Stand der Technik
  • Auch länderübergreifende Vorhaben können über den KHZF gefördert werden
  • Der Stand der Digitalisierung der Kliniken wird zum 31.12.2021 und 31.12.2024 evaluiert
Welche Kosten sind förderfähig?
  • Kosten für erforderliche technische und informationstechnische Maßnahmen einschließlich der Kosten für Beratungsleistungen bei der Planung des konkreten Vorhabens
  • Kosten für erforderliche personelle Maßnahmen einschließlich der Kosten für Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Kosten für räumliche Maßnahmen, soweit sie für die technischen, informationstechnischen und personellen Maßnahmen erforderlich sind
  • Kosten für räumliche Maßnahmen dürfen max. 10% der gewährten Fördermittel ausmachen
  • Kosten für die Beschaffung von Nachweisen nach § 25 Absatz 1 Nummer 2
Wie ist der Prozess der Antragsstellung ausgestaltet?
  • Krankenhausträger können seit dem 02.09.2020 mit der Umsetzung von Vorhaben beginnen und ihren Förderbedarf bei den Ländern anmelden. Ab Inkrafttreten bis zum 31.12.2021 können Länder Förderanträge an das BAS stellen
  • Die Entscheidung über eine Förderung beginnt mit der Bedarfsanmeldung des Krankenhausträgers gegenüber dem jeweiligen Land
  • Mithilfe dieser Bedarfsanmeldung sollen geplante Digitalisierungs- und Modernisierungsvorhaben und v.a. die notwendigen Finanzmittel benannt werden. Das Land entscheidet dann, für welche Vorhaben eine Förderung beim BAS beantragt wird
  • Das Land muss den Förderantrag binnen drei Monaten ab der Bedarfsanmeldung durch den Krankenhausträger beim BAS stellen
  • Krankenhausträger können bereits zum jetzigen Zeitpunkt mit der Erarbeitung und Planung von Vorhaben beginnen und ggf. bereits in den Dialog mit dem zuständigen Land treten
Nützliche Links zum Weiterlesen:

Bildnachweis: frieauffcom

Schlagworte

KHZG, Finanzierung, Förderung

Teilen auf
Klinik-DB – Die freie Krankenhaus Datenbank